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§ 2 Haftungs-ABC / V. Verjährung von Ansprüchen aus Werkbauvertrag

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 896

Gem. § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre bei Ansprüchen wegen Sachmängelhaftung aus einem der VOB/B unterliegenden Werkvertrag. Die Frist beginnt ab der Abnahme des Werkes zu laufen. Sie kann durch eine außergerichtliche Geltendmachung unterbrochen werden. Erforderlich ist allerdings, dass der Rechtsanwalt zuvor prüft, ob die VOB/B Vertragsinhalt geworden ist. Die Gewährleistungsregelung der VOB/B kann in einem Bauvertrag oder Bauträgervertrag formularmäßig isoliert zumindest insoweit nicht vereinbart werden, als damit die Gewährleistungsfrist des § 638 BGB verkürzt wird.[681]

 

Rz. 897

Die Verjährungsfristen nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder nach § 13 Abs. 7 Nr. 4 VOB/B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrags auf Ansprüche aus § 4 Abs. 7 Nr. 4 VOB/B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grds. erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.[682]

 

Rz. 898

Die gewöhnliche werkvertragliche Verjährung beträgt gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre bei der Herstellung von Bauwerken.

 

Rz. 899

Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.[683]

 

Rz. 900

Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Rechtsanwalt die Beweislast.[684]

[681] BGH, Urt. v. 10.10.1985 – VII ZR 325/84 = BGHZ 96, 129–135.
[682] BGH, Urt. v. 19.12.2002 – VII ZR 103/00 = NZBau 2003, 265.
[683] OLG Celle, Beschl. v. 24.6.2011 – 3 W 55/11 = NJW 2011, 3247.
[684] BGH, Urt. v. ...

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