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§ 2 Haftungs-ABC / f) Selbstständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 469

Das selbstständige Beweisverfahren unterliegt eigenen Regeln, was sich nicht nur in den Sondervorschriften der §§ 485 ff. ZPO im Vergleich zur Beweiserhebung durch Einholung von Augenschein durch das Gericht, Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, die im Regelverfahren nach §§ 371 ff., 373 ff. ZPO und §§ 402 ff. ZPO erfolgen, offenbar wird. Insbesondere soll das selbstständige Beweisverfahren – und insoweit war die früher gebräuchliche Verfahrensbeschreibung auch klarer – der Beweissicherung dienen. Damit einhergehend können nicht dieselben Konkretisierungsanforderung wie an den Beweisantritt im Regelverfahren gestellt werden, weil dem Antragsteller mangels Sachverstand häufig überhaupt nicht klar ist, wo sein Problem zu verorten ist.

 

Rz. 470

Die vor allem durch die Unabhängigkeit von einem Hauptsacheverfahren durch § 485 Abs. 2 ZPO eröffnete Möglichkeit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens u.a. auch zu Schadensursachen und Kosten ihrer Beseitigung impliziert, dass ein entsprechender Beweisantrag auf "Ausforschung" ausgerichtet ist, weil der Antragsteller Ursachen von Mängeln und den Aufwand zu ihrer Beseitigung schlicht nicht kennen kann.

 

Rz. 471

Die etwa auf dem Gebiet des Baurechts etablierte sog. Symptomrechtsprechung beschränkt sich auf die Schilderung äußerlich erkennbarer Mängel, kann daher zum (inneren) Zustand einer Person oder Sache bzw. ihrem Wert nur bedingt, zu ihren Ursachen und dem Aufwand der Beseitigung eines mangelhaften Zustands überhaupt nichts beitragen. Diese Vorbemerkungen sind veranlasst, um die (verjährungsrechtlichen) Risiken von Beweisanträgen nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, 485 ff. ZPO einordnen zu können.

 

Rz. 472

Zum einen wird von Rechtsprechung und Schrifttum für das Auslösen der übrigen Hemmungstatbestän...

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