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§ 2 Haftungs-ABC / 1. Grundsätzliches zum Verjährungsrecht und zur Anwaltshaftung

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 349

Schon im Allgemeinen sah sich der Gesetzgeber gehindert, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB nichts ausnahmslos für verbindlich zu erklären. So gilt sie in Form einer Rückausnahme etwa auch für titulierte Ansprüche, obwohl diese nach § 197 Abs. 1 BGB einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen.

 

Rz. 350

§ 197 Abs. 2 BGB ordnet eine dreijährige Verjährungsfrist an, falls die Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben. Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB mit Rechtskraft der Entscheidung, Errichtung des vollstreckbaren Titels oder Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs (§ 201 BGB).

 

Rz. 351

 

Beispiel

Ansprüche auf Rentenzahlungen oder Zinsen, um nur zwei praxisrelevante Beispiele zu nennen, verjähren dementsprechend nach drei Jahren, auch wenn sie durch ein gerichtliches Urteil zuerkannt sind, und zwar taggenau mit der Rechtskraft des Urteils und nicht erst mit Schluss eines Kalenderjahres.

 

Rz. 352

Innerhalb von zehn Jahren verjähren die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung (§ 196 BGB).

 

Rz. 353

Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 BGB sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aber wieder in 30 Jahren.

 

Rz. 354

Und gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes ...

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