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§ 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / a) Enterbung

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 39

Wie sich aus der Rechtsfolgenseite von § 2309 BGB ergibt, wird die zunächst bestehende Pflichtteilsberechtigung der entfernter Berechtigten wieder eingeschränkt, wenn

▪ ein näherer Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann (§ 2309 Alt. 1 BGB) oder
▪ der näher pflichtteilsberechtigte Abkömmling das ihm Hinterlassene annimmt (§ 2309 Alt. 2 BGB).
 

Rz. 40

Hinterlassen ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird. In Betracht kommen also Vermächtnisse[53] und Erbteile, die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[54] nicht aber eine Zuwendung durch Auflage.[55] Der Pflichtteilsanspruch des entfernter Berechtigten deckt daher nur noch diesen Wertunterschied. Dabei bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der Zuwendung – entsprechend den zu § 2306 BGB entwickelten Kriterien – außer Betracht.[56] Hinterlassen i.S.d. § 2309 BGB ist auch das, was dem näheren Abkömmling zu Lebzeiten als anrechnungs- oder ausgleichungspflichtiger Vorempfang gewährt wurde[57] oder er aufgrund eines entgeltlichen Erb- oder Pflichtteilsverzichts erhalten hat.[58]

[53] Für Vermächtnisse, die "an Stelle des Pflichtteils" zugewandt werden, ist dies allgemeine Meinung. Strittig ist aber, ob dies auch für Vermächtnisse gilt, die dem näher Berechtigten zugewandt werden, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat oder für erbunwürdig erklärt wurde (für Anrechnung Burandt/Rojahn/Horn, § 2309 Rn 18und jetzt auch MüKo-BGB/Lange, § 2309 Rn 17 ff. m.w.N., auch zur Gegenauffassung).
[54] Burandt/Rojahn/Horn, § 2309 Rn 16. A.A. Planck/Greiff, § 2309 Anm. III 2. Staudinger/Haas (Neubearb. 2006), § 2309 Rn 22 verneint hier bereits i.d.R. die eigene Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings, außer wenn der "Nähere" einen Erbverzicht abgab.
[55] Staudinger/Otte,...

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