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§ 2 Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht / d) Behaltensfrist

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 333

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 2 ErbStG steht die Steuerbefreiung des Familienheims unter einem Nachsteuervorbehalt. Der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist daher verpflichtet, das erworbene Familienheim für die Dauer von zehn Jahren, beginnend mit dem Erbfall, zu behalten und die Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht aufzugeben. Die Aufgabe der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen ist jedoch unschädlich. Objektiv zwingende Gründe liegen jedenfalls dann vor, wenn der überlebende Ehegatte pflegebedürftig wird und sein Gesundheitszustand die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt.[500] Begünstigungsunschädlich ist auch die Beendigung der Selbstnutzung durch den Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Dieser führt nie zu einer Nachversteuerung.[501] Gleiches gilt für den Fall der vollständigen Zerstörung durch Naturkatastrophen.[502]

 

Rz. 334

Soweit der Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims (als Eigentümer) – ohne objektiv zwingende Gründe – innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren durch Verkauf, Vermietung, längeren Leerstand oder unentgeltliche Überlassung aufgibt, entfällt die Steuerbefreiung vollständig, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit.[503] Das bedeutet, dass die Steuer für den Erwerb des Familienheims nachzuentrichten ist, wobei auch etwaige Progressionseffekte sowie die Besteuerung von Vor- oder Nacherwerben nach § 14 ErbStG zu berücksichtigen sind. Eine Verzinsung der Nachsteuer ist im Gesetz jedoch nicht angeordnet.

[500] R E 13.4 Abs. 6 S. 9 ErbStR 2019; ebenso Begründung des Finanzausschusses zu Buchstabe D – neu – (Nr. 4b – neu- und Nr. 4c – neu –) abgedr. In Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, S. 179; vgl. BFH v. 1.12.2021 – II R 18/20, BStBl II 2022, 554.
[501] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, E...

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