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§ 2 Dingliche Vermögensrechte – Rechte der Abt. II im Gr ... / II. Subjektiv persönliche Reallast

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 63

Die Reallast ist grundsätzlich subjektiv persönlich zugunsten einer bestimmten Person ausgerichtet (§ 1105 BGB). Auch hier gilt: sind die Einzelleistungen nicht übertragbar, da höchstpersönlich, ist die Reallast nicht pfändbar (§ 1111 Abs. 2 BGB).

 

Rz. 64

Sind die Einzelleistungen übertragbar, wird die Reallast, das Stammrecht, gepfändet. Pfändet der Gläubiger jetzt nur die Einzelleistungen, kann sich dies als Bumerang erweisen, da der Schuldner durch Verzicht auf das nicht verstrickte Stammrecht das Pfandrecht zum Erlöschen bringt.

1. Pfändung und Sicherung

 

Rz. 65

Die Pfändung erfolgt nach den für die Hypothek geltenden Vorschriften (§§ 857 Abs. 6, 830 ZPO). Die Pfändung wird wirksam mit Pfändungsbeschluss und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung hat konstitutive Bedeutung.[51]

 

Rz. 66

 

Hinweis

Auch wenn die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Eigentümer als Drittschuldner zur Wirksamkeitsvoraussetzung nicht erforderlich ist, ist sie im Hinblick auf die Kenntnis der Pfändung rückständiger Einzelleistung (§ 830 Abs. 3 ZPO) dringend zu empfehlen.

[51] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, E.340.

2. Verwertung

 

Rz. 67

Die gepfändete Reallast wird dem Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen. Der Pfändungsgläubiger hat das Recht, wegen rückständiger Einzelleistungen aus dem Rang der Reallast heraus die Zwangsversteigerung in das Grundstück zu betreiben. Nach h.M. muss er sich jedoch einen Duldungstitel besorgen.[52]

[52] Stöber/Keller, ZVG, § 15 Rn 54; Steiner/Hagemann, ZVG, §§ 15, 16 Rn 36; Hintzen/Goldbach/Vuia/Goldbach, Rn 6.396.

3. Besonderheit: Altenteil

 

Rz. 68

Ist die Reallast tatsächlich ein Altenteil, auch wenn der Begriff Altenteil im Grundbuch nicht wörtlich eingetragen ist, kann sich noch nachträglich die Unpfändbarkeit der Reallastleistungen herausstellen (§ 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hiernach sind die f...

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