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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO) / k) Dingliche Rechte und Eintragung von Rechten (Konflikt Erbrecht/Sachenrecht)

Prof. Dr. Jutta Müller-Lukoschek
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Rz. 108

Art. 1 Abs. 2 Buchstabe k ErbVO nimmt die Art der dinglichen Rechte aus, und Art. 1 Abs. 2 Buchstabe l ErbVO nimmt jede Eintragung von Rechten in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung, sowie die Wirkung der Eintragung vom Anwendungsbereich aus.

 

Rz. 109

Bei diesen Ausnahmen zum Anwendungsbereich der ErbVO geht es um den sehr sensiblen Bereich der Abgrenzung des Erbrechts einerseits und des Sachenrechts andererseits.

So unterliegt die Erbfolge im bislang geltenden deutschen Recht dem Art. 25 EGBGB, also dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besaß (Erbstatut). Ist der Erblasser Ausländer, so ist dementsprechend ausländisches Recht berufen.[104] Befinden sich nun Nachlassgegenstände im Inland, werden die inländischen Gegenstände dem ausländischen Erbrecht unterworfen. Andererseits unterliegen aber die Rechte an einer Sache dem Sachenrecht des Ortes, an dem sich die Sache befindet (lex rei sitae). Dieser Grundsatz gilt – zumindest für unbewegliche Gegenstände – seit dem Mittelalter; einer derart gewachsenen und gefestigten Grundregel folgen daher fast alle Rechtsordnungen (weltweit), in den meisten Rechtsordnungen – wie auch im deutschen Recht – gilt die Regel darüber hinaus auch für bewegliche Sachen (vgl. für das deutsche Recht Art. 43 EGBGB).

 

Rz. 110

Das Sachenrecht (also das Recht am Lageort des Grundstücks/der beweglichen Sache, die lex rei sitae) bestimmt dabei insbesondere, welche dinglichen Rechte überhaupt an der Sache entstehen können (numerus clausus der Sachenrechte), aber auch, wie ein dingliches Recht an einer Sache entsteht (numerus clausus der dinglichen Erwerbstatbestände).[105]

Die Problematik der Abgrenzung Erbrecht/Sachenrecht tritt auf, wenn das anwendbare Erbrecht und das anwendbare Sachenrec...

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