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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / I. Legaldefinition der GbR

Gerhard Ring
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Rz. 4

Bei wesentlicher Übernahme von § 705 BGB alt – wonach "durch den Gesellschaftsvertrag (…) sich die Gesellschafter (verpflichten) die Erreichung eines bestimmten Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten" (Beitragspflicht) – normiert Abs. 1 eine Legaldefinition der GbR (bei der die Gesellschaft selbst und nicht mehr die Gesellschafter im Mittelpunkt der gesetzlichen Grundkonzeption stehen):[1] "Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern" – eine Definition, die "in ihrer Allgemeinheit über die GbR hinaus auch für andere Personen- und im Grundsatz selbst für Kapitalgesellschaften [passt]".[2]

 

Rz. 5

Diese Legaldefinition gilt sowohl für die rechtsfähige als auch für die nicht rechtsfähige Gesellschaft. Sie grenzt die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB ab. Nach der Legaldefinition des § 741 BGB liegt eine "Gemeinschaft nach Bruchteilen" vor, wenn ein Recht mehreren gemeinsam zusteht. Dann finden – sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt – die Vorschriften der §§ 742 bis 758 BGB Anwendung.

 

Rz. 6

Nach Abs. 1 wird die GbR durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Aus der Legaldefinition folgt dreierlei:

▪ Jede GbR stellt ein vertragliches Schuldverhältnis dar.
▪ Sowohl die Errichtung als auch grundsätzlich der Fortbestand der GbR hängen von dem Zusammenschluss mehrerer Personen ab.
▪ Der Fortbestand des gemeinsamen Zwecks reicht über die bereits durchgeführt...

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