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§ 2 Auftrag/Mandatsverhältnis / C. Gegenstand des Auftrags

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 19

Was genau Gegenstand des Auftrages ist, bestimmt zum einen den Umfang der zu erbringenden Leistungen, zum anderen aber auch die Verantwortlichkeit des Beraters und damit – wenigstens mittelbar – den Umfang des Haftungsrisikos.[15] Die Beratung im Bereich der Unternehmensnachfolge stellt sich – wie bereits erwähnt – oftmals nicht als reine Rechts-, Steuer-/oder Unternehmensberatung dar. Die Anforderungen, die der Mandant stellt, lassen die Grenze zwischen den einzelnen Fachgebieten mitunter verschwimmen. Umso wichtiger ist es, im Rahmen der Definition des Auftrages den Beratungsgegenstand und damit auch die Verantwortlichkeit soweit einzugrenzen,[16] dass der jeweilige Berater überhaupt in der Lage ist, die eingegangenen Verpflichtungen vollständig zu erfüllen. Dies ist bereits innerhalb der einzelnen Fachgebiete nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Denn selbst wenn beispielsweise der Steuerberater seinen Auftrag auf die reine Steuerberatung begrenzt, stellt sich die Frage, ob ihn vielleicht darüber hinausgehende Hinweispflichten treffen könnten und welche Steuerarten überhaupt umfasst sein sollen.

 

Rz. 20

Vor diesem Hintergrund ist dringend zu empfehlen, den übernommenen Auftrag möglichst konkret zu umschreiben und insbesondere auch diejenigen Aufgaben negativ abzugrenzen, die nicht Gegenstand des Auftrages sein sollen.[17] Ist eine ausreichend genaue Umschreibung (noch) nicht möglich, z.B. weil der Planungsprozess noch am Anfang steht und ein konkretes Nachfolgekonzept noch gar nicht vorliegt, kann mit einer Art Rahmenvereinbarung gearbeitet werden, die den Auftrag wenigstens abstrakt umschreibt bzw. eingrenzt (z.B. zivilrechtliche Beratung, Vertragsgestaltung oder steuerliche Beratung in ertragsteuerlicher und erbschaftsteuerrechtl...

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