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§ 2 Allgemeiner Teil / 1. Erfolgshonorar

Ass. jur. Sabrina Reckin
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Rz. 272

Grundsätzlich sind nach § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), unzulässig, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Nach der erweiterten Neuregelung des § 4a Abs. 1 S. 1 RVG darf ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn

▪ Nr. 1: sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht,
▪ Nr. 2: eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung) genannten Verfahren erbracht wird oder
▪ Nr. 3: der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Bezieht sich der Auftrag auf eine unpfändbare Forderung (z.B. Unterhaltsansprüche, Sozialleistungen etc.), ist eine Vereinbarung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 allerdings unzulässig.

Die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt für die Beurteilung nach § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 außer Betracht.

In Angelegenheiten nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 und 3 darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

 

Rz. 273

Nach § 4a Abs. 3 RVG sind in die Erfolgshonorarvereinbarung aufzunehmen:

▪ die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
▪ die Angabe, ob und ggf. welchen Einfluss die Vereinbarung auf die ggf. vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die v...

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