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§ 1B Konsolidierungskreis für die Nachhaltigkeitserklärung / 5 Auswirkungen auf die Berichtspraxis und Fazit

Prof. Dr. Christian Fink, Dr. Thomas Schmotz
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Rz. 70

Wenige Wahlrechte und Vorgaben der Finanzberichterstattung führen dazu, dass bestimmte Tochterunternehmen vom faktischen Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses ausgenommen sind bzw. werden können. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass diese Tochterunternehmen in die Konzernnachhaltigkeitserklärung ebenso nicht einbezogen werden müssen. Der Einbezug von Unternehmen in die Konzernnachhaltigkeitserklärung erfolgt vielmehr bereits durch deren Einordnung entweder in die Berichtssphäre "eigene Geschäftstätigkeit" oder in die Berichtssphäre "Wertschöpfungskette"; denn die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstreckt sich auf beide Sphären. Im Gegensatz dazu fokussiert der Konzernabschluss – konsistent zur exklusiven finanziellen Wesentlichkeit – primär auf die Sphäre der eigenen Geschäftsaktivitäten. Die Analyse der relevanten Rechtstexte (Bilanz-RL, ESRS) und der begleitenden Unterstützungsmaterialien der EFRAG gibt keinen eindeutigen Aufschluss darüber, welcher dieser Sphären der Konzernnachhaltigkeitserklärung jene Tochterunternehmen zuzuordnen sind, die für Zwecke des Konzernabschlusses nicht konsolidiert werden, d. h. nicht Teil des faktischen Konsolidierungskreises sind.

 

Rz. 71

Aus dem Schrifttum lässt sich eine herrschende Meinung dahingehend ableiten, dass der faktische Konsolidierungskreis für die Konzernnachhaltigkeitserklärung nicht zwangsläufig dem faktischen Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss entspricht. Vom Konzernabschluss kann nicht 1:1 auf die Festlegung der Berichtssphäre "eigene Geschäftstätigkeit" geschlossen werden (siehe auch § 3 Rz 111 f.). Die dieser Ansicht zugrunde liegenden Argumentationen überzeugen indes nicht vollständig. Zwar ist der These zuzustimmen, dass auch nicht konsolidierte Tochterunternehmen Teil der Konzernna...

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