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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / k) Gesundheitszustand/Erkrankung

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 91

Gesundheitszustand und Krankheiten betreffen die Intimsphäre eines Bewerbers und sind damit dem Fragerecht des Arbeitgebers weitgehend entzogen,[198] es sei denn, die nachgefragte Tatsache wäre für den Betrieb des Arbeitgebers oder die künftigen Arbeitskollegen von besonderem Interesse. Daher setzt das Fragerecht stets einen besonderen Sachzusammenhang mit der zu besetzenden Stelle voraus. Das ist z.B. im Falle epileptischer Krankheiten bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten der Fall, wenn ein möglicher krankheitsbedingter Ausfall Gefährdungen für den Betrieb, dessen Mitarbeiter oder Dritte mit sich bringt. Nach solchen konkret relevanten Krankheiten darf der Arbeitgeber fragen. Darüber hinaus bestehen Offenbarungspflichten bei Alkohol-/Drogenabhängigkeit im Falle der Bewerbung auf eine sicherheitsrelevante Position, z.B. Kraftfahrer, Pilot, Gerüstbauer[199] etc.

Fragen nach ansteckenden Krankheiten, vor denen Belegschaft und Kundenkreis bewahrt werden muss, sind wahrheitsgemäß zu beantworten; schwere Erkrankungen, die die Arbeitsleistung wegen der Ansteckungsgefahr oder der drohenden Ausfallerscheinungen dauerhaft oder regelmäßig behindern, sind auch ungefragt vom Bewerber zu offenbaren.[200]

Im Zuge der COVID-19-Pandemie waren Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen zeitweise zur Offenbarung ihres Impfstatus gegenüber ihren Arbeitgebern verpflichtet (§ 20a IfSG a.F.).

Die Verweigerung der Offenbarung oder ein unzureichender Immunitätsnachweis hatten ein gesetzlich verordnetes Beschäftigungsverbot zur Folge.

Nach der Aufhebung des § 20a IfSG a.F. zum 1.1.2023 kann eine eingehendere Betrachtung zu Umfang und Geltungsbereich der Offenbarungspflicht hier dahinstehen.[201]

 

Rz. 92

In einigen Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, z.B. nach § 43 IfSG, dafür Sorge zu tr...

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