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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / dd) Einsichtnahme in die Personalakte

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1195

Jeder Beschäftigte hat einen individuellen Anspruch auf Einsichtnahme in die ihn betreffende Personalakte. Dieser Anspruch ist in § 83 Abs. 1 BetrVG normiert, und er besteht unabhängig davon, ob im Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist oder nicht.[2799] Das Einsichtsrecht besteht während der Arbeitszeit und ist grundsätzlich höchstpersönlich. Allerdings kann der Beschäftigte einen Bevollmächtigten hinzuziehen oder das Recht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Das Gesetz sieht keine Einschränkung des Einsichtsrechtes vor. Legt jedoch die Häufigkeit der Inanspruchnahme einen Rechtsmissbrauch nahe, kann § 242 BGB der Geltendmachung des Einsichtsrechtes entgegenstehen.

 

Rz. 1196

§ 83 Abs. 1 BetrVG gewährleistet lediglich das Recht auf Einsicht in die Personalakte. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sich bei Gelegenheit der Einsicht Notizen zu machen und – auf eigene Kosten – Fotokopien zu fertigen, sofern diese Möglichkeit organisatorisch vor Ort besteht.[2800] Hierunter fällt auch das Anfertigen von Fotos mit z.B. dem Handy. Bereits vom Wortsinn her umfasst § 83 BetrVG aber kein Recht auf Überlassung der Personalakte bzw. Entfernung der Personalakte aus den Geschäftsräumen des Arbeitgebers.

Nach Art. 15 Abs. 3 DSG-VO hat der Arbeitnehmer zudem einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aus der Personalakte, soweit sie personenbezogene Daten enthalten.

 

Rz. 1197

Das Recht des Arbeitnehmers aus § 83 BetrVG beschränkt sich grundsätzlich auf die Zeit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dieser nachvertragliche Anspruch setzt n...

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