Dirk Schellhorn, Dr. Wolfgang Walchner
Rz. 12
Die Firmenbildung hat sich an den drei wesentlichen Funktionen der Firma auszurichten, nämlich
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der Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung, |
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der Ersichtlichkeit der geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens und |
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der Offenlegung der Haftungsverhältnisse. |
Erfüllt die Firma diese Voraussetzungen, ist sie grundsätzlich im Handelsregister eintragungsfähig. Jeder Kaufmann kann wählen, ob er eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma wählt.
Der Grundsatz der Firmenbildung ist durch § 18 HGB eingeschränkt. Nach Abs. 1 muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf nach Abs. 2 nicht gegen das Täuschungsverbot verstoßen.
Die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche (abstrakte) Unterscheidungskraft besitzt eine Firma, wenn sie die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Bloße Gattungs- oder Branchenbezeichnungen reichen nicht aus. Die Unterscheidungskraft ist umso größer, je origineller und einprägsamer die Firma ist. So besitzen Phantasieworte wie "Stax", "Pratta" oder "bizzy" große Unterscheidungskraft, da sie ihrer Art nach originell und somit einprägsam sind. Die Firma "A.A.A.A.A.A. GmbH" ist dagegen wegen fehlender Unterscheidungskraft und erkennbarer Rechtsmissbräuchlichkeit nicht eintragungsfähig. Nicht eintragungsfähig ist auch eine nur aus Ziffern und einem Rechtsformzusatz bestehende Firma. Die Zulässigkeit von Sonderzeichen wird danach beurteilt, ob sie im Verkehr bekannt sind und akzeptiert werden, wobei das Ergebnis mitunter willkürlich anmutet. Für Zeichen wie "&" oder "+" wird man die Eintragungsfähigkeit bejahen müssen. Dies gilt inzwischen auch für das Zeichen @ als Fi...