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§ 19 Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag / I. Steuerbegünstigung von Abfindungen gem. §§ 24, 34 EStG

Dr. iur. Oliver Vahle
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Rz. 40

Die Höhe des steuerpflichtigen Lohns bestimmt sich nach dem einkommensteuerlichen Zuflussprinzip. Eine Abfindungszahlung erhöht das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers in dem Jahr, in dem ihm die Abfindung zufließt, also in dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Abfindungsbetrag erlangt. Diese Einbeziehung der Abfindungszahlung in einen Veranlagungszeitraum kann zu einer unangemessenen Härte führen, weil dadurch auch die laufenden Einkünfte von der durch die Abfindung ausgelösten Progressionswirkung erfasst und entsprechend höher besteuert werden. Um die Progressionswirkung zu mildern, gestattet § 34 EStG die Besteuerung von Entschädigungen i.S.d. § 24 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz.

1. Entschädigung

 

Rz. 41

Nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG muss es sich bei der Zahlung um eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit handeln. Die Zahlung der Abfindung muss eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen.[51] Dies ist nicht der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich den Anlass für die Zahlung darstellt. Werden daher mit der Abfindung bis zum Zeitpunkt der Beendigung erdiente bzw. entstandene Ansprüche, wie z.B. noch nicht genommener Urlaub, rückständiger Lohn oder Tantiemeansprüche mit abgegolten, handelt es sich insoweit nicht um eine steuerbegünstigte Entschädigung.[52]

 

Rz. 42

Ferner muss die Zahlung nach der Rspr. des BFH auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhen.[53] Daran kann es fehlen, wenn die Abfindungszahlung bereits im Arbeitsvertrag zugesagt worden ist. Die Zahlung stellt darüber hinaus nur dann eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen da...

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