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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / d) Ehebedingte Nachteile

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 394

Nach diesen Vorgaben muss die Grenze der privatautonomen Regelungsmöglichkeit gezogen werden. Nach der Rspr. des BGH ist eine Regelung über den Kindesbetreuungsunterhalt nicht schon bei Erreichen des Existenzminimums akzeptabel (und schon gar nicht unterhalb dieses Werts).[919] Eine Grenze ist vielmehr nach der Rspr. erst dann erreicht, wenn die Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, die ehebedingten Nachteile auszugleichen.[920]

 

Rz. 395

Damit setzt sich eine schon mit den Urteilen vom 6.10.2004 begonnene Tendenz der Rspr. fort, die den Ausgleich ehebedingter Nachteile in den Mittelpunkt stellt. Nach dem reformierten Unterhaltsrecht hat der Begriff des ehebedingten Nachteils nunmehr auch positivrechtlichen Niederschlag in § 1578b Abs. 1 BGB gefunden. Ehebedingte Nachteile gelten zudem als tauglicher Ansatzpunkt für die Reichweite ehevertraglicher Gestaltungsfreiheit.[921]

In den Urt. v. 25.5.2005[922] und vom 5.7.2006[923] hat der BGH das Kriterium der ehebedingten Nachteile nicht nur bei der Ausübungskontrolle, sondern bereits bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit angewandt. Damit dürfte bestätigt sein, dass Eheverträge, welche alle ehebedingten Nachteile ausgleichen, jedenfalls nicht sittenwidrig sind.[924] Ausnahmen mögen allenfalls gerechtfertigt sein, wenn das voreheliche Einkommen des kindesbetreuenden Ehepartners so niedrig ist, dass den betreuten Kindern bei einer Unterhaltszahlung auf diesem Niveau evident Nachteile drohen. Der Ausgleich ehebedingter Nachteile ist regelmäßig auch die Obergrenze für eine Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle.[925]

 

Rz. 396

Hat der Ehepartner ein sehr hohes voreheliches Einkommen, greift eine Unterhaltshöchstgrenze, die deutlich darunter liegt, zu niedrig. Allerdings kann bei gemeinsamer Entscheidung beider Ehegatte...

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