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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / b) Vorsorgeaufwendungen

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 330

Ein Selbstständiger kann Beiträge für eine regelmäßig freiwillige Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung, berufsständische Versorgungswerke, aber auch eine angemessene Altersversorgung abziehen. Letztere hat sich an der gesetzlichen Rentenversicherung zu orientieren, allerdings mit der Besonderheit, dass der Selbstständige für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil jeweils selbst aufkommen muss. Daher kann ein Anteil von bis zu 24 % des nicht bereinigten erzielten Bruttoeinkommens (d.h. des Reingewinns) für die Gesamtaltersversorgung als angemessen betrachtet werden.[783]

 

Rz. 331

Allerdings sind nicht etwa fiktive Altersversorgungsbeiträge abziehbar, sondern nur die tatsächlich gezahlten.[784]

 

Rz. 332

Die Art der Altersversorgung soll dagegen beim Selbstständigen unerheblich sein, so dass auch Lebensversicherungen[785] oder sonstige vermögensbildende Aufwendungen wie etwa die Tilgung für Immobilien oder Sparguthaben in Betracht kommen, soweit sie nach plausiblem Vortrag zur Alterssicherung geeignet sind.[786]

 

Rz. 333

Nach Auffassung des BGH sind bei einem Selbstständigen, der Beiträge in eine gesetzliche Alterskasse zahlt, zusätzliche Beiträge regelmäßig nicht angemessen, wenn mangels Leistungsfähigkeit das Existenzminimum des Kindes nicht gedeckt werden kann.[787] Der BGH billigt einen über die gesetzliche Altersversorgung hinausgehenden weiteren Betrag von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersversorgung durch Abzug vom jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen.[788] Dies führt auch bei Selbstständigen zu einer Erhöhung der Abzugsmöglichkeiten, insb. bei gehobenen Einkommensverhältnissen.[789]

[783] BGH, NZFam 2022, 208.
[784] BGH, NZFam 2019, 1087, 1091; BGH, FamRZ 2007, 793; BGH, FamRZ 2003, 860, 863.
[785] BGH, Fam...

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