Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / b) Prägendes Einkommen

Prof. Dr. Sabine Otte
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 235

Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs – anders bei der Leistungsfähigkeit – kommt nur Einkommen in Betracht, das die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat. Als solches ist im Grundsatz das bis zur Ehescheidung nachhaltig erzielte Einkommen anzusehen.

 

Rz. 236

Nach der Rspr. des BGH ist Einkommen aus überobligatorischer (unzumutbarer) Tätigkeit nur in Höhe des unterhaltsrelevanten Anteils zu berücksichtigen.[573]

 

Rz. 237

Prägend sind auch Kapital- oder Vermögenserträge, wenn die Ehegatten über sie tatsächlich verfügen konnten und sie in die Bestreitung des ehelichen Lebensbedarfs geflossen sind.[574] Unerheblich ist die Herkunft des Vermögens.[575] Somit sind auch Erträge aus unternehmerischem Vermögen, welches aus der Familie übertragen wurde, in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen, wenn dies nicht ehevertraglich ausgeschlossen wurde.

Als eheprägend in diesem Sinne ist auch das mietfreie Wohnen im eigenen Haus anzusehen, und zwar i.H.d. Differenz zwischen objektivem Mietwert einerseits und Aufwand andererseits.[576]

 

Rz. 238

Die Rspr. erkennt auch die Familienarbeit (Haushalt und Kinderbetreuung) des nicht berufstätigen Ehegatten als eheprägend an und sieht in der nachfolgend aufgenommenen Erwerbstätigkeit quasi ein Surrogat der bisherigen Haushaltstätigkeit desjenigen Ehegatten, der Familienarbeit leistete. Gleiches gilt für das Mehreinkommen durch Ausweitung einer Halbtags- zu einer Ganztagstätigkeit.[577]

 

Rz. 239

Nicht eheprägend sind diejenigen Teile eines gehobenen Einkommens, die zur Vermögensbildung verwendet werden, da sie für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung stehen.[578]

 

Rz. 240

Auch ehebedingte Verbindlichkeiten – d.h. solche, die bis zur Trennung einvernehmlich bestanden haben – prägen die ehelichen Lebensverhältnisse und sind daher bereits beim M...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.531
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.411
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    889
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    871
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    851
  • Jubiläumszuwendung
    823
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    739
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    738
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    727
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    726
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    719
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    687
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    669
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    661
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    646
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    632
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    631
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    623
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    616
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    616
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren