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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / aa) Kindesbetreuungsunterhalt

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 389

Auf erster Stufe steht der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB. Er ist schon durch das betroffene Kindesinteresse nicht frei disponibel. Allerdings ist er auch nicht zwingend und jeder Disposition entzogen. Der BGH nennt als Beispiel ein von den Ehegatten abweichend vereinbartes Betreuungsmodell.[901] Damit manifestieren sich bereits seit längerer Zeit gegebene Hinweise zur Vorsicht bei Abbedingung des Betreuungsunterhalts.[902]

 

Rz. 390

Fraglich ist, wie die Tatbestände des Kindesbetreuungsunterhalts in § 1570 BGB in diese Kernbereichslehre einzuordnen sind. Der dreijährige Basisunterhaltsanspruch ist der ersten Stufe des Kernbereiches zuzurechnen. Er ist für den Gesetzgeber quasi das Minimum im Bereich des Kindesbetreuungsunterhalts. I.R.d. Vertragsgestaltung sollte dieser Basisunterhaltsanspruch unangetastet bleiben, zumal sich die Zeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ohnehin oft mit der Trennungszeit überschneidet, in der auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Wem die von der Rspr. entwickelte Grenze einer konkreten Unterhaltsberechnung nicht genügt, der könnte allenfalls eine auskömmliche und großzügige Höchstgrenze vereinbaren, die jedenfalls bei gehobenen Einkommensverhältnissen zulässig sein dürfte.[903]

 

Hinweis

Es bleibt der Ratschlag des "Weniger ist mehr",[904] d.h. trotz dieser Aussage des BGH sollte eine Unterhaltshöchstgrenze erst bei sehr hohem Einkommen insb. in der Diskrepanzehe vereinbart werden und nicht schon bei beiderseits mittlerem, aber geringfügig unterschiedlichem Einkommen.

Eine vertragliche Beschränkung auf den notwendigen Unterhalt oder gar ein vollständiger Verzicht dürfte jedoch – abgesehen von den Fällen des § 1579 BGB – nicht zulässig sein.[905] Etwas anderes gilt jedoch im Fall einer Heirat in fortgeschrittenem Alter mit aus...

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