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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / a) Zugewinnausgleich als spezifischer Bewertungszweck

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 103

Folgende Besonderheiten sind bei der Bewertung von Unternehmen i.R.d. Zugewinnausgleichs zu nennen:

▪ Zunächst soll nicht ein Wert zwischen Veräußerer und Erwerber ermittelt werden, den der Erwerber mit einer alternativen Geldanlage vergleicht, sondern es soll entsprechend den Prinzipien des gesetzlichen Güterstandes der in der Ehe erwirtschaftete Unternehmenswert zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt werden, so dass jeder Ehegatte nach Durchführung des Zugewinnausgleichs gleich viel erhält.[216]
▪ Sodann enthält der Zugewinnausgleich spezifische Reaktionsmechanismen (wie etwa die Stundung nach § 1382 BGB), welche ein Ausweichen auf eine andere Bewertungsmethode ggf. überflüssig machen. Ferner steht mit § 1377 Abs. 3 BGB eine Auffangvorschrift zur Verfügung, die zulasten des Unternehmer-Ehegatten den Unternehmenswert als Zugewinn ansieht, wenn der Wert beim Anfangsvermögen nicht nachgewiesen werden kann. Hierin liegt bei überschuldetem Anfangsvermögen, das nun nach § 1374 Abs. 1 Satz 2 BGB beachtlich ist, eine Gefahr, denn die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB wurde nicht angepasst. Überschuldetes Anfangsvermögen wäre daher gesondert festzustellen.
▪ Während bei der Wertberechnung zwischen Verkäufer und Erwerber jeder Teil eine Bewertung vornimmt und ein in Aussicht genommenes Geschäft nur zustande kommt, wenn die Beteiligten eine Annäherung bei der Bewertung erzielen, ist die Bewertung im Zugewinnausgleich eine "Mussbewertung", die notfalls durch das Gericht entschieden wird.[217]
▪ Die verfügbaren Informationen über das zu bewertende Unternehmen sind häufig eingeschränkt, weil etwa ältere Unterlagen betreffend den Zeitpunkt des Anfangsvermögens nicht mehr vorhanden sind oder weil die wesentliche Auskunftsperson vom Ergebnis der Bewertung betroffen ist.[218]
▪ I...

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