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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / 3. Unterhaltshöchstgrenze

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 488

Eine der gebräuchlichsten Vereinbarungen im Unterhaltsrecht ist die Vereinbarung einer Höchstgrenze für den Unterhalt. Da es keine "Sättigungsgrenze" für den Unterhalt gibt, begrenzt die Rspr. die Unterhaltszahlungen dadurch, dass bei überdurchschnittlichem Einkommen kein Quotenunterhalt mehr gezahlt wird, sondern der Bedarf beim Unterhaltsberechtigten konkret berechnet wird. Diese Methode führt jedoch bei verschiedenen Instanzgerichten zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen.

Die vereinbarte Höchstgrenze liefert demgegenüber eine kalkulierbare Grenze. Sie wird von den Vertragsteilen oft einvernehmlich akzeptiert, denn sie bringt einerseits die nacheheliche Solidarität zum Ausdruck, setzt aber andererseits insb. bei der Diskrepanzehe einer perpetuierten Aufstockung Grenzen. Zwar ist seit der Unterhaltsrechtsreform kein lebenslanger Aufstockungsanspruch mehr garantiert, gleichwohl sind die Kriterien für die Befristung und Begrenzung des Unterhalts von Billigkeitserwägungen abhängig, so dass viele Ehevertragsparteien die Vereinbarung einer festen Höchstgrenze vorziehen. Ein oft gewählter Ansatzpunkt für die Festlegung der Höchstgrenze ist das Einkommen des Unterhaltsberechtigten aus seiner Berufstätigkeit, bevor diese ehe- oder kinderbedingt aufgegeben wurde, erhöht um Karriereschritte, die zu erwarten gewesen waren. Die Höchstgrenze sollte sowohl den Elementarunterhalt als auch den Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt sowie etwaigen Sonderbedarf umfassen.

Die Höchstgrenze kann auch für den Unterhalt wegen Kindesbetreuung – und bei diesem für den Basis- und den Annexunterhalt – und die übrigen Unterhaltstatbestände unterschiedlich festgelegt sein, so dass für den dreijährigen Basisunterhalt des § 1570 BGB ein erhöhter Betrag zu zahlen ist.

 

Rz. 489

Ein weiterer groß...

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