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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / 2. Grundsätze unterhaltsrechtlicher Feststellung der Leistungsfähigkeit bei Gewinneinkünften

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 292

Wenngleich die steuerliche Erfassung der Gewinneinkünfte die Grundlage für die unterhaltsrechtliche Beurteilung ist, sind unterhaltsrechtlich einige Besonderheiten zu beachten. Der Grundsatz, dass das steuerliche und das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen nicht identisch sind, ist allgemein anerkannt.[709] Das steuerpflichtige Einkommen entspricht also insoweit nicht dem tatsächlich zur Verfügung stehenden unterhaltspflichtigen Einkommen. So gewährt das Steuerrecht etwa mitunter Abschreibungen und Absetzungen, denen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht (in dem Umfang) entspricht.[710]

[709] BGH, FamRZ 1985, 357, 359; BGH, FamRZ 1998, 357, 359; BGH, FamRZ 2003, 741, 743; OLG Hamm, FamRZ 1996, 1216; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbstständigen, Rn 182; Wendl/Dose/Spieker, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 1 Rn 300 ff.
[710] BGH, NJW 2003, 1734, 1735; BGH, FamRZ 1980, 770.

a) Ermittlungszeitraum

 

Rz. 293

Im Gegensatz etwa zum Arbeitnehmereinkommen sind die Gewinneinkünfte regelmäßig stark schwankend, so dass ein Geschäftsjahr allein nicht als Grundlage für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit herangezogen werden kann. Vielmehr ist regelmäßig auf die letzten drei dem Unterhaltszeitraum vorangehenden Kalenderjahre abzustellen.[711] Dies ordnen auch die meisten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLG so an.[712] Regelmäßig ist der Durchschnitt dieser drei Jahre Grundlage der Ermittlung. Dies kann jedoch anders sein, wenn eine Neueröffnungsphase, eine Anstiegsphase oder eine Aufgabephase vorliegt, da in einem solchen Fall die Tendenz der Gewinnermittlung mitzuberücksichtigen ist.[713] Der BGH hat insoweit längere Ermittlungszeiträume ausdrücklich gebilligt.[714] Daher kommt insb. bei unklarer Situation, bei starken Gewinnschwankunge...

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