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§ 18 Unternehmensbeteiligungen im Familienrecht / (1) Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt

Prof. Dr. Sabine Otte
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Rz. 219

§ 1578b BGB nennt auch bei einer Herabsetzung des Unterhalts sogleich den Ersatzmaßstab für den Fall, dass die Zahlung des eheangemessenen Unterhalts i.S.d. § 1578 BGB unbillig ist: Es ist dann nur der Unterhalt nach dem angemessenen Lebensbedarf zu leisten. Dieser Ersatzmaßstab ist durch die Rspr. definiert. Für die Ermittlung kommt es – bei ausreichender Grundlage auf der Basis einer Schätzung gem. § 287 ZPO analog – auf das Einkommen an, das der Berechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.[542]

 

Rz. 220

Allerdings ergibt sich aus dem Wort "angemessen" auch, dass – von Mangelfällen abgesehen – eine Herabsetzung unter den angemessenen Selbstbehalt i.d.R. ausscheidet.[543]

Dies entspricht dem schon frühzeitig bei der Diskussion der Inhaltskontrolle gegebenen Ratschlag, bei einem sehr niedrigen vorehelichen Einkommen des Unterhaltsberechtigten schon wegen des Kindeswohls nicht dieses niedrige Einkommen als Grundlage der Unterhaltsbemessung zu nehmen.[544]

 

Rz. 221

Der nach § 1578b BGB herabgesetzte Bedarf muss jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen.[545]

 

Hinweis

Es liegt nahe, diese gesetzgeberische Entscheidung auch für ehevertragliche Regelungen zu nutzen und das Maß des Unterhalts in Anlehnung an diese Bestimmung zu regeln. Ggf. findet sich hier auch ein Auffangmaßstab, wenn andere Unterhaltsgrenzen nicht halten. Für eine Übergangsfrist für die Zeit nach der Scheidung kann auch zunächst noch der volle Unterhalt vereinbart werden.

War ehevertraglich nur eine Unterhaltsmodifikation – etwa eine Höchstgrenze – vereinbart, so kann § 1578b BGB dennoch Anwendung finden und auch zu einer Reduzierung unter die Höchstgrenze führen, da es sich weiterhin um den gesetzlichen Unterhaltsanspruch handelt. Etwas a...

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