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§ 18 Nutzungspflicht für das Schutzschriftenregister (ZSSR) / C. Nutzungspflicht des ZSSR für Anwälte und fragliche Abrufpflicht für Gerichte

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 9

§ 49c BRAO regelt die Nutzungspflicht des Schutzschriftenregisters für Anwälte seit dem 1.1.2017, wobei dies "lediglich" eine berufsrechtliche Vorschrift darstellt. Zum Teil wurde daher angenommen, dass ein Verstoß gegen diese berufsrechtliche Pflicht folgenlos blieb; Voraussetzung war jedoch, dass ein Gericht eine durch einen Anwalt eingereichte Schutzschrift in Papierform diese überhaupt zur Kenntnis genommen hat, wozu es unseres Erachtens keine Pflicht gab. So konnte sich also auch seit dem 1.1.2017 bei nicht elektronischer Einreichung auch ein Haftungsfall ergeben. Spätestens seit dem 1.1.2022 ist durch § 130d ZPO aber auch klargestellt, dass eine Einreichung in Papierform auch verfahrensrechtlich nicht mehr zulässig ist (Ausnahme: vorübergehende technische Störung).

 

§ 49c BRAO Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

 

Rz. 10

 

Praxistipp

Eine Einreichung von Schutzschriften in Papierform ist z.B. dann möglich, wenn der Mandant die Schutzschrift selbst einreicht. Ist die Einreichung elektronisch – aus welchen Gründen auch immer – gescheitert oder nicht möglich, kann darüber nachgedacht werden, die Schutzschrift vom Mandanten unterschrieben auch selbst einreichen zu lassen. Da es für einstweilige Verfügungsverfahren keinen Anwaltszwang gibt, vgl. dazu § 920 Abs. 3 ZPO (Arrest), § 936 ZPO i.V.m. § 920 ZPO (einstweilige Verfügung) – beide i.V.m. § 78 Abs. 3 ZPO – muss dies erst recht für die eine einstweilige Verfügung zu verhindern suchende Schutzschrift gelten; und zwar selbst dann, wenn diese wegen des Werts bei Landgerichten eingereicht werden müsste.[7] Natürlich ist diese Vorgehensweise allenfalls "Nothilfe"; schon aus Gründen des W...

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