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§ 18 Elektronischer Rechtsverkehr in der Zwangsvollstreckung / II. Vollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden über 5.000,00 EUR, Vollstreckungsbescheiden, für die die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich ist, und anderer Titel

Gabriele Waldschmidt
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1. Hybride Antragstellung bzw. Auftragserteilung

 

Rz. 17

Bei Vollstreckungsaufträgen aus Vollstreckungsbescheiden mit Forderungen über 5.000,00 EUR, Vollstreckungsbescheiden, für die die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich ist, sowie bei Aufträgen/Anträgen aus anderen Titeln (z.B. Urteilen, Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen, Vergleichen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.) muss der Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seit dem 1.1.2022 bei Antragstellung durch Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ebenfalls zwingend elektronisch übermittelt werden.

 

Rz. 18

Allerdings kann in diesen Fällen nach derzeitigem Stand der Titel nicht als elektronisches Dokument beigefügt werden, sondern vielmehr muss die vollstreckbare Ausfertigung des Titels auf dem Postweg an das zuständige Gericht bzw. ggf. den zuständigen Gerichtsvollzieher übersandt werden.

In der Praxis bedeutet dies: Der Auftrag an den Gerichtsvollzieher bzw. der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst der bisherigen Vollstreckungsunterlagen als Anlagen zum Antrag werden elektronisch an das zuständige Gericht bzw. ggf. an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt. Gleichzeitig übersendet der Gläubiger(-vertreter) die vollstreckbare Ausfertigung des Titels per Post an das Gericht. Der elektronisch übermittelte Antrag muss nun im Gericht mit dem per Post eingereichten Titel zusammengeführt werden, damit der Antrag auch ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

 

Rz. 19

Alternativ kann der Gläubiger(-vertreter) zunächst den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht bzw. den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss elektronisch übermitteln und alsdann abwarten, bis der Gerichtsvollzieher bzw. das Voll...

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