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§ 18 Elektronischer Rechtsverkehr in der Zwangsvollstreckung

Gabriele Waldschmidt
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die Verpflichtung, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, § 130d ZPO. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zwangsvollstreckung.

 

Rz. 2

Nur bei "vorübergehender Unmöglichkeit" darf eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften, also z.B. per Fax, erfolgen. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Eine Ersatzeinreichung wird in der Zwangsvollstreckung i.d.R. nur die Einreichung einer sofortigen Beschwerde betreffen, sofern der Ablauf der Notfrist droht.

B. Einzureichende Dokumente in der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 3

Einem Vollstreckungsauftrag bzw. Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist grundsätzlich die vollstreckbare Ausfertigung des Titels beizufügen. Dies gilt auch nach Einführung der Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Antrags.

Bezüglich der Vorlage der bisherigen Vollstreckungsunterlagen ist zu unterscheiden:

▪ Handelt es sich um einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag sind die Belege über die bisherigen Vollstreckungskosten zwingend als Datei dem Auftrag/Antrag beizufügen, § 754a Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ZPO bzw. § 829a Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ZPO.
▪ Bei "normalen" Aufträgen/Anträgen gem. §§ 754, 829 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger bei Antragstellung versichert, dass die geltend gemachten Kosten entstanden sind, § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO, und der Erstattungsanspruch gem. § 788 ZPO besteht. Allerdings zeigt die Praxis, dass Gerichtsvollzieher bzw. Rechtspfleger in diesem Fall immer wieder die Vorlage der Belege anfordern, was letztendlich zu einer ggf. großen Zeitverzögerung führt.
▪ Bei der elektronischen Antragstellung per beA oder eBO sind bezüglich der Einreichung von Anlagen, insbesondere des Titels, nachfolgende Besonderheiten zu beachten.

I. Vereinfachte Vollstreckungsaufträge aus Vollstreckungsbescheiden bis 5.000,00 EUR

1. Vollstreckungsbescheid als elektronisches Dokument

 

Rz. 4

Gem. § 754a und § 829a ZPO können aus einem Vollstreckungsbescheid unter bestimmten Voraussetzungen "vereinfachte Vollstreckungsaufträge" – also Aufträge an den Gerichtsvollzieher sowie Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – auf elektronischem Weg erteilt werden, wobei die Vorlage des Vollstreckungsbescheides in Papierform nicht erforderlich ist.

 

Rz. 5

Der Vollstreckungsbescheid muss diesem vereinfachten Vollstreckungsauftrag lediglich als elektronisches Dokument, also als Datei, beigefügt werden.

Hierbei ist zu beachten, dass der Vollstreckungsbescheid im Format DIN A4 eingereicht werden muss.[1] Der Vollstreckungsbescheid ist auf DIN A4 zu verkleinern und dann einseitig einzureichen. Der als Datei beigefügte Vollstreckungsbescheid muss nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen werden.[2]

Ferner sind gem. §§ 754a Abs. 1 S. 2, 829a Abs. 1 S. 2 ZPO die Belege über die bisher entstandenen Vollstreckungskosten sowie eine nachprüfbare Aufstellung dem Antrag als elektronisches Dokument beizufügen.

 

Rz. 6

Eine solche vereinfachte Antragstellung ist nur dann möglich, wenn die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000,00 EUR beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind.

Diese 5.000,00 EUR-Grenze kann der Gläubiger auch nicht umgehen, indem er bei einem Vollstreckungsbescheid mit einer titulierten Forderung, die über 5.000,00 EUR liegt, nur aus einer Teilforderung unter 5.000,00 EUR vollstreckt.[3] Es kommt nicht darauf an, auf welchen Betrag der Vollstreckungsauftrag lautet. Die Ausnahmevorschrift des § 754a ZPO (und analog des § 829a ZPO) gilt ausschließlich für titulierte Forderungen bis 5.000,00 EUR.

 

Rz. 7

Der vereinfachte Auftrag/Antrag nach §§ 754a, 829a ZPO ist unzulässig, wenn die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides vorgeschrieben ist. Daher ist z.B. dieser Weg der Auftragserteilung nicht möglich, wenn der Vollstreckungsbescheid gem. § 727 ZPO auf den Rechtsnachfolger einer der Parteien umgeschrieben wurde. Entsprechend hat der BGH[4] entschieden, dass die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet ist, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.

 

Rz. 8

Abschließend muss der Gläubiger in seinem Auftrag/Antrag versichern, dass ihm eine Ausfertigun...

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