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§ 18 Elektronischer Rechtsverkehr in der Zwangsvollstreckung / 3. Kontenpfändung, elektronische Antragstellung und Zugang zum Bankschließfach

Gabriele Waldschmidt
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Rz. 12

Der vereinfachte Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden nach § 829a ZPO findet auch Anwendung, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erwirkt werden soll, der auf Zutritt zu einem Bankschließfach und auf Mitwirkung des Drittschuldners bei der Öffnung des Bankschließfaches gerichtet ist.[6]

Zum Teil wurde in der Literatur die Ansicht vertreten, dass ein vereinfachter Antrag nach § 829a ZPO nicht möglich sei, wenn der Gläubiger bei einer Kontopfändung unter Modul H und M des Formulars auch ankreuzt, dass er den Zutritt zum Bankschließfach mitpfändet.

 

Rz. 13

§ 829a ZPO soll die Möglichkeit erleichtern, elektronisch zu bearbeitende Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzureichen; mit der Bestimmung des § 829a ZPO sollte die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides in Papierform entbehrlich sein, um das Zwangsvollstreckungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

§ 829a ZPO ist vor diesem Hintergrund auch bei der Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte gemäß § 857 ZPO anwendbar:

§ 857 Abs. 1 ZPO erklärt die "vorstehenden Vorschriften" für entsprechend anwendbar. In Abs. 7 schließt § 857 ZPO die Anwendung des § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO ausdrücklich aus. Das spricht dafür, dass die vorstehenden Vorschriften – also §§ 828 bis 856 ZPO – im Übrigen anwendbar sein sollten, also auch § 829a ZPO.

 

Rz. 14

In § 829 ZPO geht es dem Wortlaut nach ebenfalls – wie auch in § 829a – um die Pfändung einer Geldforderung. § 829 ZPO ist aber unstreitig nach den überwiegenden Kommentaren und nach der Rechtsprechung des BGH (VII ZB 9/20) bei der Vollstreckung gemäß § 857 ZPO in andere Vermögensrechte anwendbar. Es ist daher nicht einleuchtend, warum die Formulierung in § 829a Abs. 1 "bei Pfändung und Überweisung einer Geldf...

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