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§ 17 Familienholding / I. Verträge zwischen nahen Angehörigen – Grundsätzliches

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 47

Im Hinblick darauf, dass gegensätzliche wirtschaftliche Interessen (wie unter fremden Dritten) beim Abschluss von Verträgen zwischen nahen Angehörigen oftmals fehlen, ist die steuerliche Anerkennung von unter Familienangehörigen geschlossenen Verträgen (auch Gesellschaftsverträgen) nicht immer gesichert.[91]

 

Rz. 48

Aus steuerlicher Sicht muss ausgeschlossen sein, dass solche Verträge ungeachtet ihres äußeren Erscheinungsbildes, das auf eine geschäftliche Beziehung der Gesellschafter hindeutet, de facto im Wesentlichen auf die Erzielung steuerlicher Vorteile gerichtet sind.[92] Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist daher grundsätzlich, dass die Verträge zwischen nahen Angehörigen ernsthaft gewollt, zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und auch tatsächlich durchgeführt werden.[93] Außerdem stellt sich vielfach die Frage der Angemessenheit der Gewinnverteilungsabrede bzw. etwa vereinbarter Vergütungen, die (auch der Höhe nach) einem Fremdvergleich[94] standhalten müssen. Die zwischen den beteiligten Gesellschaftern getroffenen Regelungen müssen klar und eindeutig sein.[95] Darüber hinaus sollten die Verträge schriftlich abgefasst werden.[96]

[91] Vgl. zum Ganzen ausführlich: Zipfel/Pfeffer, BB 2010, 343.
[92] BFH v. 27.1.1994 – IV R 114/91, BStBl II 1994, 635; BFH v. 21.2.1991 – IV R 35/89, BStBl II, 1995, 449.
[93] Vgl. BFH v. 1.2.1973 – IV R 49/68, BStBl II 1973, 307; BFH v. 25.6.1981 – IV R 61/78, BStBl II 1982, 59; BFH v. 5.6.1986 – IV R 53/82, BStBl II 1986, 798; BFH v. 10.11.1987 – VIII R 166/84, BStBl II 1989, 758.
[94] Vgl. BFH v. 22. 5. 1984 – VIII R 35/84, BStBl II 1985, 243 m.w.N.; siehe auch Bordewin, DB 1996, 1359; Westerfelhaus, DB 1997, 2933.
[95] BFH v. 7.11.2000 – VIII R 16/97, BStBl II 2001, 186; BMF-Schreiben v. 23.12.2010 –IV C 6 – S 2144/07...

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