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§ 17 Familienholding / A. Begriffsbestimmung und Zielsetzung

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 1

Familiengesellschaften gehören zu den klassischen Instrumenten der Unternehmensnachfolge. Sie sind immer dann sinnvoll, wenn das Familienvermögen gebündelt und in dieser Form an mehrere Vermögensnachfolger übertragen bzw. über mehrere Generationen in seinem Bestand erhalten werden soll. Gleichzeitig eignen sie sich dazu, die Vermögensnachfolge schrittweise erfolgen zu lassen.

Soll die Familiengesellschaft auch als Trägerin eines – ggf. weiter verzweigten – Unternehmens dienen, kann sie auch als Familienholdinggesellschaft bezeichnet werden.

 

Rz. 2

Grundsätzlich – und unabhängig von spezifischen Nachfolgeüberlegungen – dienen Familiengesellschaften dem Zweck, das Vermögen der Familie zu bündeln und es in einer Organisationsstruktur zusammenzufassen. Im Sinne einer einheitlichen und effektiven Verwaltung treten die Entscheidungskompetenzen einzelner Familienangehöriger gegenüber Gemeinschaftsentscheidungen (Gesellschafterbeschlüssen) zurück, deren Ausführung und Umsetzung im Regelfall einem oder mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern oder einer professionellen Fremdgeschäftsführung übertragen wird. Mitunter bedient man sich hierzu auch eines (internen oder externen) Family Office.

 

Rz. 3

Die Zusammenfassung des Familienvermögens ermöglicht ein einheitliches Management und oftmals eine deutlich professionellere Verwaltung als dies für einzelne Familienmitglieder möglich wäre. Umfasst das Vermögen der Familiengesellschaft ein Unternehmen, kann durch die gesellschaftsrechtliche Verbindung eine Zersplitterung des Eigentums bzw. der Beteiligung am Unternehmen vermieden werden. Da auch für ausscheidende Familiengesellschafter regelmäßig nur eine Abfindung in Geld vorgesehen ist, kann das Eigentum am Unternehmen als solchem dauerhaft für die Familie gesichert werden.

 

Rz. 4

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