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§ 17 Beendigung durch Befristung / I. Maximal vier Befristungen in zwei Jahren

Dr. iur. Jan Ruge
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Rz. 61

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieser Gesamtdauer kann ein befristeter Vertrag bis zu dreimal verlängert werden, sodass äußerstenfalls vier Befristungen innerhalb von zwei Jahren aneinandergereiht werden können. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG konnte ein gem. § 1 Abs. 1 BeschFG befristeter Arbeitsvertrag auch nach dem 31.12.2000 bis zur Dauer von zwei Jahren verlängert werden.[120]

 

Rz. 62

 

Praxishinweis

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann einem beabsichtigten längerfristigen Vertrag eine bis zu zwei Jahre dauernde "Probezeit" in Form eines befristeten Arbeitsvertrags vorgeschaltet werden. Davon sollte in der Praxis der Arbeitsvertragsgestaltung Gebrauch gemacht werden.

 

Rz. 63

Die Höchstdauer bemisst sich vom vereinbarten Beginn bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dass der Vertragsschluss bereits früher erfolgt sein kann, bleibt außer Betracht.[121] In der Praxis muss penibel darauf geachtet werden, dass für die Befristungen die Zweijahresgrenze nicht überschritten wird (z.B. vom 1.1.2022 längstens bis zum 31.12.2023, nicht 1.1.2024). Dies erfordert vor allem eine saubere Führung der Personalakten.

 

Rz. 64

Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verlängerung nur möglich, wenn sie vor Ablauf der vorhergehenden Befristung vereinbart wurde und der Verlängerungszeitraum sich nahtlos anschließt.[122] Eine auch nur kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses hindert eine Verlängerung. Das bedeutet, dass bei einer bis zum 31.12. laufenden Befristung nicht wirksam am 2.1. des Folgejahres ein Verlängerungsvertrag abgeschlossen werden kann.

Keine Verlängerung liegt vor, wenn die bisherigen Vertragsbedingungen verändert werde...

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