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§ 16 Private Unfallversicherung / a) Vollstationäre Heilbehandlung

Andre Naumann
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Rz. 236

Die Behandlung muss unfallbedingt, also adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sein.

Für die medizinische Notwendigkeit gilt entsprechend den Grundsätzen der privaten Krankenversicherung, dass eine Heilmaßnahme medizinisch notwendig ist, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Maßnahmen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.[388] Dies ist anhand der gewählten Methode der Schulmedizin zu beurteilen, welche sich in der überwiegenden Praxis durchgesetzt und bewährt haben muss.[389] Zu beachten sind im Einzelfall aber auch die technischen Möglichkeiten und Kenntnisse der Mediziner vor Ort, was z.B. bei Auslandsreisen zu anderen Behandlungsmethoden führen kann, als es aktuell in Deutschland üblich ist.

Als vollstationär gilt ein Aufenthalt "rund um die Uhr", also grundsätzlich mindestens 24 Stunden. Da Aufnahme- und Entlassungstag als ganze Tage gelten, reicht eine Übernachtung mit Datumswechsel aus. Teil-, tages- oder nachtstationäre Behandlungen sind ebenso wie vor- und nachstationäre Untersuchungen nicht vollstationär und lösen keinen Leistungsanspruch aus.

Unter Heilbehandlung versteht man jede geeignet erscheinende medizinische Maßnahme auf Heilung, Beseitigung, Besserung oder Linderung unfallbedingter Gesundheitsschädigungen und deren Folgen bzw. die Verhinderung oder Hemmung einer Verschlimmerung des anormalen Körper- oder Geisteszustandes.[390] Eine Behandlung zu kosmetischen Zwecken ist keine notwendige Heilbehandlung.

Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.[391]

[388] BGH v. 10.7.1996 – IV ZR 133/95, VersR 1996, 1224.
[389] BGH v. 17.12.1986 – IVa ZR 78/85, VersR 87, 278 f.
[390] Bruck/Möller/Leverenz, AUB 2008 ...

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