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§ 16 Private Unfallversicherung / 2. Voraussetzung für die Leistung (Ziff. 2.7.1)

Andre Naumann
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a) Kosmetische Operation (Ziff. 2.7.1 S. 1 und 3)

 

Rz. 247

Eine kosmetische Operation dient zur Beseitigung von unfallbedingten Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes, die nach der Durchführung einer Heilbehandlung verbleiben.[406] Die kosmetische Operation muss durch einen Arzt ausgeführt werden und innerhalb von drei Jahren ab dem Unfalltag erfolgen. Spätere Operationen sind nicht mehr versichert. Handelt es sich um eine mehrstufige Behandlung, dann sind die in den drei Jahren nach dem Unfalltag angefallenen Behandlungen versichert, die späteren nicht mehr.[407] Für eine nicht volljährige VP wird anstelle der drei Jahre auf eine Altersgrenze abgestellt, nämlich auf die Vollendung des 21. Lebensjahres.

 

Hinweis

Typischer Fall ist die Narbenkorrektur, die keine funktionale, sondern eine ästhetische Beeinträchtigung beseitigt. Wird eine Körperfunktion gebessert, liegt eine Heilbehandlung vor, keine kosmetische Operation. Daher wird für stationäre Klinikaufenthalte zur kosmetischen Operation auch kein Krankenhaustagegeld fällig, dafür können die Kosten der Unterbringung verlangt werden.

[406] AG Aachen v. 25.2.1993 – 8 C 698/92, r+s 1994, 318.
[407] A.A. Jacob, Ziff. 2.7 Rn 1, der den vollständigen Abschluss der Behandlung fordert.

b) Zahnschäden (Ziff. 2.7.1 S. 2 und 3)

 

Rz. 248

Schneide- und Eckzähne zählen zum äußeren Erscheinungsbild. Hier überlagern sich ästhetische und funktionale Aspekte, so dass grundsätzlich alle unfallbedingten Behandlungen in den Versicherungsschutz fallen.[408] Die Unfallversicherung bezieht sich auf Gesundheitsschädigungen des Körpers, nicht auf Sachschäden. Daher ist der Verlust bzw. Teilverlust von (herausnehmbaren) Zahnprothesen nicht mitversichert, aber auch nicht von Brücken und Kronen, da diese ebenfalls nicht fester Bestandteil des menschlichen Körpers sind.[409]

 

Hinweis

Diese grundsätzlichen Aussagen zu Zahnschäden sind...

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