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§ 16 Neue Partnerschaft mit Kindern / I. Gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a BGB

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 16

Die gesetzliche Neuregelung geht zunächst – wie bisher – von der gesetzlichen Alleinsorge der Mutter aus. § 1626a Abs. 1 BGB benennt nunmehr drei Fälle, in denen die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht:

1. wenn die erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2. wenn sie einander heiraten oder
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
 

Rz. 17

 

Praxistipp:

Das neue Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge können auch diejenigen Elternteile nutzen, deren Kinder vor Inkrafttreten der Neuregelung geboren sind.[18]

 

Rz. 18

Nach § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB nimmt das Gericht nur eine negative Kindeswohlprüfung vor. Das Gesetz sieht also die gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern als widerlegbaren Regelfall an.[19]

 

Rz. 19

§ 1626a Abs. 2 BGB regelt eine widerlegliche Vermutung, also ein gesetzliches Leitbild, das zur Geltung zu bringen ist, wenn Einwände ausbleiben oder nicht überzeugen. Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht.[20]

 

Rz. 20

Der Antrag des bisher nicht sorgeberechtigten Vaters, ihm das Mitsorgerecht zu übertragen, kann daher nur abgewiesen werden, wenn mit erheblicher Gewissheit festgestellt werden kann, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.[21]

 

Rz. 21

Für die Prüfung, ob die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht, kann auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die die Rechtsprechung zu § 1671 BGB entwickelt hat; ebenso wie dort ist es nicht entscheidend, welcher Elternteil die Verantwortung für eine evtl. fehlende Verständigungsmöglichkeit trägt.[22] Die Norm erfordert eine Prognoseentscheidung und nicht wie § 1671 BGB die nachtr...

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