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§ 16 Bauträgervertrag / 3. § 650v BGB, die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und die Makler- und Bauträgerverordnung

Dr. Angelika Krug
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Rz. 6

Weitere Vorschriften, die besonderen Einfluss auf die Inhalte von Bauträgerverträgen haben, sind § 650v BGB, § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen und §§ 3, 7 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Nach § 650v BGB können in Bauträgerverträgen Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie entsprechend der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vereinbart worden sind. § 1 der Verordnung bestimmt, dass in Bauträgerverträgen der Erwerber zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 MaBV verpflichtet werden kann. Aus dem Begriff der "Abschlagszahlungen" in § 650m Abs. 2 BGB und § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen dürfte sich ergeben, dass in Bauträgerverträgen Kaufpreiszahlungen nur nach Baufortschritt fällig werden dürfen und dass Vorauszahlungen unzulässig sind.[6] Dieses bedeutet weiter, dass die Regelungen über Kaufpreisraten in § 3 Abs. 2 MaBV für die Gestaltung von Bauträgerverträgen nur unter der Prämisse maßgeblich sein können, dass die Raten dem Wert der erbrachten Bauleistung entsprechen und nicht zu Vorauszahlungen des Erwerbers führen. Der Ratenplan des § 3 Abs. 2 MaBV muss im Hinblick auf diese Anforderungen somit bei jeder Bauträgermaßnahme kritisch begutachtet und ggf. im Vertrag an den Wert der konkreten Bauleistung angepasst werden. Zu beachten ist schließlich, dass ein Verstoß gegen die gewerberechtlich zwingenden Vorschriften der MaBV zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der betroffenen vertraglichen Regelung gem. § 12 MaBV i.V.m. § 134 BGB führt.[7]

[6] Ullmann, NJW 2002, 1073; Staudinger, DNotZ 2002, 166; Thode, ZNotP 2004, 210; Kesseler, ZfIR 2006, 702; Kanzleiter, ZNotP 2006, 702.
[7] BGH v. 22.10.1998 – VII ZR 99/97 – DNotZ 1999, 53.

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