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§ 15 Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Bürgergeld, Gr ... / A. Allgemeines

Dr. iur. Maximilian von Proff zu Irnich
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Rz. 1

Sozialhilfe und Bürgergeld bzw. Grundsicherung (bis zum 31.12.2022: Arbeitslosengeld II; bis zum 31.12.2004: Arbeitslosenhilfe) sind steuer- und nicht beitragsfinanzierte Systeme staatlicher Daseinssicherung. Sie kommen nur Bedürftigen zu Gute. Bei erwerbsfähigen Bedürftigen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geht das Bürgergeld der Sozialhilfe vor (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II). Sozialhilfe und Bürgergeld werden vom Nachranggrundsatz beherrscht: Sie erhält nur, wer sich weder selbst helfen kann noch die erforderliche Leistung von anderen erhält.[1] Für nicht getrennt lebende Ehegatten und für eheähnliche Gemeinschaften gilt eine verschärfte Bedürftigkeitsprüfung, die als eine tatbestandlich konkretisierte Ausprägung des Nachranggrundsatzes verstanden werden kann.[2] Ihr liegt eine Ausnahme von der grundsätzlich geltenden individuellen Betrachtungsweise zu Grunde. Eine in intakter Ehe oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person kommt nicht schon dann in den Genuss von Sozialhilfe und Bürgergeld, wenn ihr eigenes Einkommen und Vermögen unter den Schädlichkeitsgrenzen liegt. Ein Anspruch besteht für sie vielmehr nur dann, wenn auch der andere Ehegatte bzw. Lebensgefährte nicht über ein für beide ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt; dann kommt es (anders als bei der allgemeinen Bedürftigkeitsprüfung) im Grundsatz nicht auf tatsächliche Unterhaltsleistungen an.

 

Rz. 2

Seit der für Erwerbsfähige geltenden "Zusammenlegung" von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Bürgergeld II (bis 31.12.2022: Arbeitslosengeld II) mit Wirkung zum 1.1.2005 und dem gleichzeitig eingeführten Vorrang des Arbeitslosengeldes II vor der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB II, § 21 S. 1 SGB XII) ist das Bürgergeld und nicht mehr die Sozialhi...

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