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§ 15 Familienrecht / (1) Formelle Voraussetzungen nach § 1933 BGB

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 136

Ist der Verstorbene der Antragsteller des Scheidungsverfahrens gewesen, muss das Verfahren, dies ist erste Voraussetzung, vor seinem Ableben rechtshängig geworden sein. Es muss also der Scheidungsantrag dem Ehegatten zugestellt worden sein, §§ 124, 133 FamFG i.V.m. § 253 ZPO.[231]

 

Hinweis

Die Einreichung – und auch Zustellung – lediglich eines auf ein Scheidungsverfahren bezogenen Verfahrenskostenhilfeantrags reicht nicht aus.[232] Mit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe wird nur dieser Antrag, nicht der Sachantrag, rechtshängig gemacht, auf den sich das Ersuchen bezieht.

 

Rz. 137

Zweite Voraussetzung ist die Erfüllung der formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 124, 133 FamFG. Dies bedeutet, dass zwingend bestimmte – formelle – Angaben im Scheidungsantrag enthalten sein müssen:

(1) Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG;
(2) die Erklärung, ob[233] die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG;
(3) die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind, § 133 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

Fehlen Erklärungen zu den drei notwendigen inhaltlichen Bereichen, ist der Scheidungsantrag unzulässig.[234]

 

Hinweis

"Vergisst" der beauftragte Rechtsanwalt eine der Angaben und verstirbt sein beteiligter Ehegatte, haftet der Anwalt für die etwaigen erbrechtlichen Folgen der Säumnis.

Zwar hat das Gericht den Antragsteller auf eine unterbliebene Erklärung hinz...

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