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§ 15 Eheverträge zur Sicherung von Unternehmensnachfolge ... / 1. Kernbereichslehre des Bundesgerichtshofs

Michael Grüßenmeyer
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Rz. 26

Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11.2.2004[14] die Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen folgendermaßen strukturiert: Es gibt keinen allgemeinen, abstrakten Maßstab für die Beurteilung, ob ein Ehevertrag unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie die beabsichtigte und verwirklichte Gestaltung des ehelichen Lebens.

Ehegatten sind grundsätzlich in der Gestaltung der wirtschaftlichen Grundlage ihrer Ehe frei und berechtigt, familienrechtliche Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn auszuschließen. Es gibt keinen gesetzlichen, unantastbaren Mindestschutz.

 

Rz. 27

Die Vertragsfreiheit darf aber nicht dazu führen, den Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig zu unterlaufen. Zu beanstanden ist eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung, die für den belasteten Ehegatten bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Die Belastungen des Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und bedürfen einer umso genaueren Prüfung der die Belastung rechtfertigenden Belange des anderen Ehegatten, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlichen Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.[15]

 

Rz. 28

Zu diesem Kernbereich gehören in dieser Rangfolge:

▪ Unterhalt wegen Kindesbetreuung und Anschlussunterhalt nach Ende der Kindesbetreuung einschließlich Altersvorsorgeunterhalt
▪ Alters- und Krankheitsu...

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