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§ 15 Deliktische Haftung des Rechtsberaters / A. Allgemeines

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Rz. 1

Ein Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber (Mandanten) und/oder einem Dritten (Nichtmandanten) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) haften.[1]

 

Rz. 2

Aufgrund desselben Sachverhalts können Schadensersatzansprüche aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung zusammentreffen, wenn ein Verhalten sowohl gegen eine vertragliche Pflicht als auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstößt. Es handelt sich dann um eine echte Anspruchskonkurrenz, weil Vertrags- und Deliktsrecht gleichen Rang haben.[2] Findet das Klagebegehren nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt eine Rechtsgrundlage sowohl in Delikt- als auch in vertraglichen Ansprüchen, ist folgerichtig derselbe Streitgegenstand betroffen.[3]

Die Voraussetzungen, der Inhalt, der Umfang und die Durchsetzbarkeit solcher Schadensersatzansprüche richten sich grds. nach ihrem jeweiligen Rechtsbereich.[4]

 

Rz. 3

In Ausnahmefällen können sich Wechselwirkungen ergeben; insb. können Einschränkungen der vertraglichen Haftung auch diejenige aus unerlaubter Handlung aufgrund desselben Sachverhalts begrenzen,[5] etwa bzgl. des Verschuldens[6] oder der Verjährung.[7]

 

Rz. 4

Im Bereich unerlaubter Handlungen kann ein Rechtsanwalt anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit insb. eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines absoluten Rechts eines anderen (vgl. Rdn 7), aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen ein Schutzgesetz (vgl. Rdn 88 ff.), aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung (vgl. Rdn 104 ff.), aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (vgl. Rdn 112 ff.) und aus § 831 BGB wegen Haftung für einen Verrichtungsgehilfen (vgl. Rdn 133 ff.) auslösen.

 

Rz. 5

Eine Beteiligung an einer fremden unerlaubten Handlung, insb. als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe, führt ...

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