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§ 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / III. Außerordentliche Kündigung

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 10

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann der Dienstvertrag eines Vorstandsmitglieds einer AG aus wichtigem Grund gekündigt werden. Voraussetzung für die außerordentliche (i.d.R. fristlose) Kündigung[13] ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB und die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen des wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB unterscheiden sich von denjenigen des § 84 Abs. 4 S. 1 AktG. Als "Regel" kann gelten, dass der wichtige Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund nach § 84 Abs. 4 S. 1 AktG darstellt, wohingegen umgekehrt der wichtige Grund i.S.d. § 84 Abs. 4 S. 1 AktG nicht immer den Anforderungen des § 626 Abs. 1 BGB genügt.

 

Rz. 11

Die Prüfung zu § 626 BGB erfolgt zweistufig. Zunächst ist zu fragen, ob das Vorstandsmitglied seine Pflichten, die sich aus Gesetz, Satzung und Anstellungsvertrag ergeben, (grob) verletzt hat. Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die festgestellte Pflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Es ist also eine Interessenabwägung erforderlich, ob der Gesellschaft trotz der Pflichtverletzung eine Fortsetzung des Anstellungsvertrags bis zur ordentlichen Beendigung zumutbar ist. Hierbei sind insbesondere die Schwere der Verfehlungen einschließlich des Verschuldens des Vorstandsmitglieds ebenso zu berücksichtigen wie eventuelle Wiederholungsgefahren, die Folgen für die Gesellschaft, Erfolge, Dienstzeit und Verdienste des Vorstandsmitgliedes, weiterhin auch dessen Lebensalter und die Folgen für den Betroffenen.[14]

Als Beispiele für derartige Kündigungsgründe kommen etwa in Betracht: Vermögensschädigungen der Gesellschaft, Verstöße gegen Zustimmungsvorbehalte, strafbare Handlungen, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Vornahme verbotener Insidergeschäf...

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