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§ 14 Begründung eines Untererbbaurechts

Harald Wilsch
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Als "rechte crux iurisconsultorum"[1] bezeichnete Erman 1926 das Untererbbaurecht, das in der ursprünglichen Fassung der ErbbauVO noch keine Erwähnung fand. Die Schwierigkeiten rührten zum einen daher, dass die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Erbbaurecht zumeist an § 1014 BGB scheiterte, der Unzulässigkeit der Beschränkung eines Erbbaurechts auf einen Gebäudeteil.[2] Die Krux bestand und besteht zum anderen darin, dass das Untererbbaurecht mit dem Heimfall des Obererbbaurechts erlischt, § 33 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG,[3] worin teilweise eine auflösende Bedingung gesehen wurde, ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 ErbbauRG.[4] Dem Ruf nach einer Novellierung des § 33 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG, einer Gleichbehandlung von Untererbbaurechten und Grundpfandrechten, die im Heimfall bestehen bleiben, ist der Gesetzgeber bislang nicht nachgekommen, trotz veränderter Rechtswirklichkeit.[5] In der Folge läuft der Untererbbauberechtigte unverändert Gefahr, dass sein Recht auf diese Art und Weise erlischt.[6] Die Existenz, die Sicherheit und die Beleibarkeit sind mit dem Obererbbaurecht verknüpft.[7] Die Risikoabwägung kann ergeben, dass von der Bestellung eines Untererbbaurechts Abstand zu nehmen und die Teilung des Erbbaurechts in Angriff ins Werk zu setzen ist[8] (zur Teilung vgl. § 10). Dieses Risiko erklärt die Rezeption und Akzeptanz des Untererbbaurechts, welches auch als derivatives Recht bezeichnet werden kann, als Recht, das sich von einem anderen Recht ableitet. Nicht selten wird das Obererbbaurecht als das "eigentliche Erbbaurecht" bezeichnet und das Untererbbaurecht der Bedeutungslosigkeit überantwortet.[9] Andere Darstellungen sprechen vom Untererbbaurecht als "Splitter"[10] sowie von der "Zwischenschaltung" des Obererbbaurechts, da der Grundstückseigentümer "mit der mehr oder...

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