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§ 13 Zuschlagsverhandlung / H. Räumungsvollstreckung

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 76

Aus dem Zuschlagsbeschluss kann jederzeit die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner stattfinden. Für die Räumungsvollstreckung ist (aufgrund der Änderung ab 1.1.1999) keine besondere Durchsuchungsanordnung des Richters mehr erforderlich, § 758a Abs. 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Zuschlagsbeschluss vom Rechtspfleger erlassen wurde.[92] Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, § 885 Abs. 1 ZPO. Insoweit kann der Vollstreckungsauftrag auf diese Maßnahmen beschränkt werden, § 885a Abs. 1 ZPO. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gem. § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gem. § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden.[93]

 

Rz. 77

Wie jeder andere Vollstreckungstitel bedarf auch der Zuschlagsbeschluss regelmäßig der Klauselerteilung und er muss dem Schuldner vorher zugestellt werden. Wer Vollstreckungsschuldner ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist. Damit wird gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt, und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen außer Kraft gesetzt werden.[94] Es ist daher ohne Bedeutung, ob der Dritte nach materiellem Recht zur Herausgabe der Mietsache an die Gläubigerin verpflichtet wäre; denn diese Fragen gehören in das Erkenntnisverfahren und nicht in das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren.[95] Der Gerichtsvollzieher ...

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