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§ 13 Testamentsvollstreckung

Thomas Littig
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Testamentsvollstreckung bzw. die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bildet eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit, die dem Erblasser auch nach seinem Tod noch die Möglichkeit bietet, auf die Verwaltung des Nachlasses im Ganzen oder in Teilen Einfluss zu nehmen bzw. die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zu steuern.

Im Gegensatz zu der Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers, einer Vertrauensperson eine Vollmacht über den Tod hinaus (vgl. § 2 Rdn 1 ff.) zu erteilen und so die Fürsorge für den Nachlass dieser Person zu übertragen, besteht unter anderem der wesentliche Vorteil der Anordnung der Testamentsvollstreckung darin, dass anders als bei der bloßen Vollmachtserteilung, § 168 BGB,[1] die Erben nicht die Möglichkeit haben, dem Testamentsvollstrecker die Verfügungsbefugnis durch Widerruf zu entziehen. Die freie Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben[2] gibt dem Erblasser die Möglichkeit, unabhängig von dem Eigentum der Erben am Nachlass aufgrund Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB, seine eigenen Vorstellungen von der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses auch gegen den Willen der Erben zu steuern. Das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung bietet vielfältige Möglichkeiten und Gestaltungsformen, um dem Wunsch des Erblassers Rechnung zu tragen, "eine funktionierende Erbregelung zu erlassen, die einerseits die Familie versorgt, andererseits das erarbeitete Vermögen erhält. Komplexe Nachlässe, keine oder nicht geeignete Nachfolger oder unübersichtliche Familienverhältnisse gefährden dieses Ziel. Die persönliche und fachliche Eignung des Erben spielt naturgemäß bei zu vererbenden Betriebsvermögen eine größere Rolle als bei bloßem Privatvermögen."[3]

Im Vordergrund steht hierbei der...

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