Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 12 Vergleich und Verjährung / III. Hemmung und Neubeginn der Verjährung/Unterbrechung

Dr. Klaus Schneider
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1. Neubeginn der Verjährung

 

Rz. 129

Die früheren Unterbrechungstatbestände sind im neuen Verjährungsrecht als "Regelungen über den Neubeginn der Verjährung" bezeichnet. Nach Eintreten eines dort genannten Tatbestandes beginnt die volle Verjährungsfrist wieder neu zu laufen.

 

Rz. 130

Die zum Neubeginn führenden Handlungen sind durch die ZPO-Reform 2001 auf ein geringes Maß zurückgeführt. Die Umstände, die früher die Verjährung unterbrochen haben, haben nach dem jetzigen Recht grundsätzlich lediglich hemmende Wirkung (siehe Rdn 140 ff.). Zu einem Neubeginn der Verjährung führen nach § 212 BGB ausschließlich das Anerkenntnis des Schuldners (insbesondere auch durch Zahlungen; ausführlich dazu Jahnke, VersR 1998, 1347 m.w.N.) und die Vornahme einer Vollstreckungshandlung.

§ 212 Abs. 1 BGB lautet:

Zitat

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Diese Regelung entspricht dem früheren Recht zur Verjährungsunterbrechung.

a) Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis/Zahlungen

 

Rz. 131

Das bestätigende Anerkenntnis führt zum Neubeginn der Verjährung (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Es reicht schon jedes tatsächliche Verhalten des Schuldners, aus dem sich unzweideutig ergibt, dass er davon ausgeht, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht (std. Rspr., vgl. z.B. BGH VersR 1970, 549; 1974, 571; NJW 1997, 516; NJW 1999, 1101; VersR 2003, 251; VersR 2009, 230; DAR 2015, 579). Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der für ihn handelnde Haftpflichtversicherer auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt (BGH VersR 2009, 230; DAR 2015, 579). Schon die Bitte um Stundung wird als Anerkennt...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.044
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.032
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    998
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    991
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    901
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    864
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    829
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    822
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    801
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    785
  • Jubiläumszuwendung
    779
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    766
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    766
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    761
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    747
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    714
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    709
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    706
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    698
  • Dienstreise / 9 Arbeitszeit bei Dienstreisen
    673
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren