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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / 1. Schriftliches Gutachten

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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Rz. 36

 

Abb. 12.1 und 12.2: Fotos mit 10 Mio. Pixeln

Abb. 12.3 und 12.4: Fotos mit 1 Mio. Pixeln

Im Regelfall wird die Gutachtenerstattung gem. § 411 ZPO schriftlich erfolgen, auch wenn gesetzlich als Regelfall die mündliche Gutachtenerstattung durch Vernehmung des Sachverständigen vorgesehen ist (vgl. § 402 ZPO). Ob stattdessen eine schriftliche Begutachtung stattfinden soll, steht im Ermessen des Gerichts, ohne dass er hierzu einer Zustimmung der Parteien bedarf.

Sollte das Gericht den Parteien ausnahmsweise einmal die Wahlmöglichkeit überlassen, ob ein Gutachten schriftlich oder mündlich erstattet werden soll, so ist – vorbehaltlich besonderer Einzelfälle – stets anzuraten, eine schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen herbeizuführen, um sich in Ruhe – ggf. unter Hinzuziehung eines eigenen Sachverständigen – mit dem Ergebnis des Gutachtens auseinandersetzen zu können.

 

Rz. 37

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 12.5: Schriftliches Gutachten

Nehmen wir Bezug auf die Anfrage des Gerichts vom _________________________ und bitten, dem Sachverständigen aufzugeben, sein Gutachten schriftlich zu erstatten.

Dies hat gegenüber einer mündlichen Erstattung des Gutachtens den Vorteil, dass die Parteien und das Gericht sich deutlich umfassender mit dem Ergebnis der Begutachtung auseinandersetzen können, insbesondere bei komplexen technischen Vorgängen, wie sie vorliegend streitentscheidend sind, bei welchen ggf. noch eine Rücksprache mit eigenen beratenden Sachverständigen erforderlich sein wird.

Demgegenüber hat die mündliche Gutachtenerstattung den Nachteil, dass im Regelfall eine unmittelbare Reaktion auf das Ergebnis der Begutachtung noch im Termin zur mündlichen Verhandlung mangels der eigenen technischen Sachkunde der Parteien und der Prozessver...

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