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§ 12 Erbengemeinschaft / 2. Übergang des Besitzes

Walter Krug
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Rz. 3

Kraft ausdrücklicher Regelung in § 857 BGB geht auch der Besitz auf den Erben über. Weil er eine rein faktische Position darstellt, wäre er vom universalen Rechtsübergang des § 1922 BGB nicht erfasst.[1] Die Folge wäre, dass diejenigen Gegenstände, die der Erblasser in Besitz hatte, besitzlos würden und deshalb nicht vor verbotener Eigenmacht geschützt wären. Der Erbenbesitz setzt keine tatsächliche Sachherrschaft voraus.[2]

Auch Verwaltungsbesitz geht auf die Erben über: Besitz aus Verwaltungsrecht als

▪ Beauftragter,
▪ Testamentsvollstrecker,
▪ Nachlassverwalter,
▪ Pfleger oder
▪ Insolvenzverwalter,

nicht das Recht zur Verwaltung.

Mehrere Erben werden Mitbesitzer gem. § 866 BGB.[3]

Ist das Guthaben eines Sparkontos auf den Erben übergegangen, so steht dem Erben auch das Recht zum Besitz des Sparbuchs zu, denn das Recht am Papier folgt gem. § 952 BGB dem Recht aus dem Papier.[4] Nimmt einer der Miterben einen Nachlassgegenstand (z.B. ein Sparbuch) ohne Zustimmung der anderen Erben in Besitz, so begeht er damit verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB. Jeder Miterbe kann Einräumung des Mitbesitzes gem. §§ 985, 861, 2039 BGB verlangen, bspw. auch gem. § 2039 S. 2 BGB Hinterlegung eines von einem Miterben an sich genommenen Sparbuchs des Erblassers in der Weise, dass nur alle Miterben gemeinsam die Rückgabe aus der Hinterlegung verlangen können.

Dieser Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes[5] kann von den anderen Erben im Wege der einstweiligen Verfügung (Leistungsverfügung) geltend gemacht werden. Dabei sind sie nicht auf den Erlass einer Sicherungsverfügung – gerichtet auf Herausgabe an einen Sequester – beschränkt, vielmehr kann durch die Leistungsverfügung in Vorwegnahme der Hauptsache Einräumung des Mitbesitzes bzw. Hinterlegung verlangt werden.[6] Die einstweilige Ver...

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