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§ 12 Beendigung eines Erbbaurechts

Harald Wilsch
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Inflationäre Löschungs- und Aufhebungsbestimmungen trugen im alten Recht wesentlich zur Marginalisierung des Erbbaurechts bei (vgl. oben § 2 Rdn 3). Ein Recht, das ohne Weiteres erlischt bzw. sofort aufgehoben werden kann, sofern der Erbbauzins nicht rechtzeitig entrichtet wird,[1] das unvererblich und mit einer Vielzahl auflösender Bedingungen versehen ist, kann nicht ernsthaft behaupten, ein grundstücksgleiches Recht zu sein.[2] Pesl erwähnt in seiner Abhandlung aus dem Jahr 1910:

Zitat

… dass fast alle Verträge in ängstlicher und misstrauischer Weise zahlreiche Beendigungsgründe festsetzen … gibt es kaum eine Vertragszuwiderhandlung, die nicht das Erlöschen des Erbbaurechts zur Folge hätte; der Erbbauberechtigte schwebt dauernd in Gefahr, seines Rechtes verlustig zu gehen.[3]

 

Rz. 2

So sah das alte BGB-Erbbaurecht auflösende Bedingungen vor, beispielsweise in der Landwirtschaft,[4] um der Landflucht zu begegnen, dem Bevölkerungsschwund, ausgelöst durch die Urbanisierung, als es sich schwierig gestaltete, Landarbeiter zu rekrutieren. Die Situation lässt sich mit dem aktuellen Facharbeitermangel vergleichen. Der Landflucht wurde mit der Gründung von Landarbeiterkolonien im Erbbaurecht entgegengewirkt, also Erbbaurechten, bestellt für Landarbeiter. Den Erbbauzins orientierte der Grundstückseigentümer, der an der Gewinnung von Landarbeitern interessiert war, nicht an Renditeerwartungen, sondern "unter Ausschluss jedes Gewinns".[5] Dem Grundstückseigentümer war es Gewinn genug, auf Dauer über "Humanressourcen" verfügen zu können, über menschliche Arbeitskraft. Die konzeptionelle Empfehlung ging dahin, dem Erbbauberechtigten die Gelegenheit dazu zu geben, die Erbbauzinsschuld "durch Überstunden ganz oder teilweise abzuarbeiten".[6] Ein besonderes Anreizsystem der Vergang...

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  Leitsatz (amtlich) Die Löschung von Grundschulden, welche in einem Erbbaugrundbuch eingetragen sind, ist unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Erbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaugrundbuch ...

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