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§ 11 Zwangsverwaltung / 4. Inbesitznahme des Grundstücks

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 71

Die Übergabe des Grundstücks an den Verwalter kann auf verschiedene Arten erfolgen:

▪ Entweder übergibt das Gericht dem Verwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder
▪ einen sonstigen Beamten das Grundstück oder
▪ das Gericht ermächtigt diesen, sich selbst den Besitz zu verschaffen (§ 150 Abs. 2 ZVG).

Die letztgenannte Alternative erfolgt in der Praxis regelmäßig. Hierzu erlässt das Gericht im Anordnungsbeschluss die Ermächtigung zur Besitzergreifung. Weigert sich der Schuldner, das Grundstück an den Verwalter herauszugeben, so kann dieser mit dem Anordnungsbeschluss nebst Zustellvermerk an den Schuldner und gerichtlicher Ermächtigung[118] einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung des Schuldners beauftragen (§ 885 ZPO).[119] Dieser nimmt dem Schuldner die Schlüssel weg bzw. wechselt die Schlösser aus und weist den Zwangsverwalter in den Besitz ein. Über die Besitzerlangung des Verwaltungsobjekts hat der Verwalter einen Bericht zu erstellen (§ 3 ZwVwV).

 

Rz. 72

Problematisch wird die Situation allerdings dann, wenn neben dem Schuldner noch andere Personen in der Wohnung des Schuldners mit leben. Muss gegen diese ein gesonderter Räumungstitel erwirkt werden? Bejaht wird dies in den Fällen, in denen dem Dritten aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein eigenes Besitzrecht zusteht wie z.B. aus einem Untermietvertrag.[120] Allerdings wird bei Ehegatten bzw. sonstigen Lebensgemeinschaften/-partnerschaften eine Einschränkung insoweit vorgenommen, als diese im Zweifel Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben haben, da an vertraglich geschlossene Vereinbarungen hohe Anforderungen zu stellen sind.[121] Zu denken ist auch daran, dass das Gericht bei Weigerung des Schuldners diesem nach § 149 Abs. 2 ZVG auf Antrag die Herausgabe des Grundstücks auferlegen kann. ...

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