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§ 11 Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen / 3. Stiftungsorganisation

Dr. Tobias Eberl, Dr. Maximilian Haag
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Rz. 634

Die Stiftung muss zur Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand haben (vgl. § 84 Abs. 1 BGB). Der Stiftungsvorstand ist als Leitungsorgan nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zur Geschäftsführung und zur Vertretung berufen.[774] Er beschließt somit über die Verwendung der Stiftungsmittel und vertritt die Stiftung im Rechtsverkehr.[775] Der Umfang der Vertretungsmacht ist grds. unbeschränkt, kann aber durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (vgl. § 84 Abs. 3 BGB).[776]

 

Rz. 635

Der Stifter ist frei, weitere Organe oder Gremien vorzusehen. Entscheidungs-, Beratungs- und Kontrollfunktionen können nahezu beliebig ausgestaltet werden.[777]

 

Hinweis

Zahl und Größe der Stiftungsorgane sollten der Stiftungsgröße und der Komplexität der Aufgaben angemessen sein. Eine kleine Förderstiftung rechtfertigt kaum den Aufwand einer umfangreichen Gremienstruktur, während dies bei einer großen Stiftung mit weitreichender operativer Arbeit unumgänglich sein dürfte.

 

Rz. 636

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 11.29: Satzung einer gemeinnützigen Stiftung (Auszug/Organe)

§ _________________________ Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

 

Rz. 637

Die Satzung darf weder dem Vorstand noch einem anderen Organ das Recht einräumen, die Satzung voraussetzungslos zu ändern.[778] Ein solches "korporatives Element" ist dem Stiftungsrecht aufgrund des Primats des Stifterwillens fremd.[779] Sieht die Satzung fakultative Stiftungsorgane vor, müssen die sie betreffenden Satzungsbestimmungen in sich und insb. in Beziehung zu den Regelungen über den Vorstand widerspruchsfrei und vollziehbar sein.

 

Rz. 638

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe sind genau zu beschreiben und gegeneinander abzugrenzen. I.d.R....

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