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§ 11 Auskunftsvertrag / D. Auskunft bei vertraglicher Anlageberatung oder -vermittlung

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Rz. 23

Eine hohe Gefahr, aus einem stillschweigend abgeschlossenen Vertrag wegen fehlerhafter Auskunft in Anspruch genommen zu werden, droht einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer dann, wenn er – häufig im Zusammenhang mit Steuerberatung – als Anlageberater oder -vermittler tätig wird. Es kann sich dann um einen – auch "stillschweigend" geschlossenen – selbstständigen Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsvertrag mit unselbstständiger Auskunftspflicht und/oder um einen eigenständigen Auskunftsvertrag handeln (vgl. Rdn 24 ff., 28 ff.).[45]

Die Rechtsprechung zur Anlageberatung und -vermittlung wird geprägt durch den XI. Zivilsenat des BGH, insb. soweit es sich um Schadensersatzansprüche aus selbstständigen Beratungsverträgen zwischen Banken und ihren Kunden handelt,[46] und durch den III. Zivilsenat des BGH, soweit es sich um Schadensersatzansprüche gegen andere Anlageberater und -vermittler handelt.[47]

Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater oder -vermittler aus einem Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrag können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)[48] sein; das gilt auch für Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (vgl. § 14 Rdn 30 ff.) aufgrund Verschuldens bei Vertragsschluss.[49]

Gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) können Wertpapierdienstleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 4 WpHG und Emittenten i.S.d. § 2 Abs. 6, 7 WpHG wegen Verletzung gesetzlicher Informations- und Beratungspflichten haften (§ 15 Abs. 6, §§ 37b, 37c WpHG).[50]

[45] U.a. BGHZ 74, 103, 106 ff. = NJW 1979, 1449; BGHZ 100, 117, 118 ff. = NJW 1987, 1815; BGHZ 116, 209, 211 ff. = NJW 1992, 555; BGHZ 123, 126, 128 = NJW 1993, 2433; BGH, WM 1993, 1238, 1239 = NJW...

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