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§ 10 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das un ... / b) Nichtzahlung des Versteigerungserlöses

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 505

Fälle, in denen im Rahmen einer Zwangsversteigerung der Ersteher den Steigpreis nicht bezahlt, kommen in der Praxis eher selten vor. Wenn aber doch, sollten man als Gläubiger(vertreter) wissen, was zu tun ist.

 

Rz. 506

 

Ausgangsfall

Die im Grundbuch in Abt. III/1 (Sicherungsgrundschuld) eingetragene Bank A. lässt wegen einer Forderung von 250.000,00 EUR die Zwangsversteigerung der schuldnerischen Immobilie sowohl aus dem dinglichen als auch aus dem persönlichen Anspruch anordnen. Dem Bieter B. wird das Objekt zu einem Betrag i.H.v. 300.000,00 EUR zwar zugeschlagen. Er zahlt den Steigpreis aber nicht an das Gericht. Was kann A. unternehmen, um ihre Forderung dennoch durchzusetzen?

 

Rz. 507

Der Ersteher muss das Bargebot (hier: 300.000,00 EUR) nebst i.d.R. 4 % Zinsen (§ 49 Abs. 2, 4 ZVG) rechtzeitig vor dem vom Versteigerungsgericht anberaumten Verteilungstermin zahlen (vgl. § 49 Abs. 3, § 107 Abs. 2 ZVG). Dem alten Eigentümer (Schuldner) der Immobilie steht daher eine Forderung (hier i.H.v. 300.000,00 EUR) als Ersatz (Surrogat) für den durch den Zuschlag verlorenen Grundbesitz gegen den Ersteher zu. Das Vollstreckungsgericht nimmt lediglich diesen Betrag in Empfang und leitet ihn an die Gläubiger weiter. Hierzu erstellt es einen Teilungsplan (§ 113 ZVG).

 

Rz. 508

Zahlt der Ersteher das Bargebot nicht, wird der Teilungsplan trotzdem durch das Vollstreckungsgericht dadurch ausgeführt, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten (hier der A) durch Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück mit dem Rang des Anspruchs erfolgt (§§ 118 Abs. 1, 128 Abs. 1 ZVG). Im Falle der Sicherheitsleistungen durch Bürgschaft nach § 69 Abs. 2 ZVG wird die Forderung gegen den für mithaftend erklärten Bürgen mit übertragen (§ 118 Abs. 1 ZVG).

 

Rz. 509

 

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